Der Zusatzurlaub für Beamten mit Wechseldienst wird folgendermaßen erweitert:
Änderungen in § 22 Abs. 1 AzUVO: neuer Absatz § 22 Abs. 1a) AzUVO
Die Ansprüche auf Zusatzurlaub im Wechselschichtdienst sollen für ältere Bedienstete erhöht werden. Derzeit gibt es einen weiteren Zusatzurlaubstag für Beamte ab Vollendung des 50. Lebensjahrs für alle Schichtdienstleistenden.
Künftig sollen zusätzlich zu dem einen weiteren ab 50 für Wechselschichtdienstleistende mit Ansprüchen nach dem (neu implementierten) § 22 Abs. 1 AzUVO folgende Zusatzurlaubstage hinzukommen:
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1 weiterer ab Vollendung 53. LJ
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2 weitere ab Vollendung 55. LJ
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2 weitere ab Vollendung 57. LJ.
Die Zusatzurlaubstage ab dem Alter 53 dürfen nur vergeben werden, wenn der Mitarbeiter die 416 Nachtstunden erreicht hatte (Erfordernis für Wechselschicht).
Diese Einstellungen sind in der neuen Maske Grundeinstellungen/Zusatzurlaubsanspruch für Wechselschichtdienst hinterlegt. Anpassungen erfolgen über die zentrale Anwendung ‚Sicherheitskoffer‘ beim Justizministerium. Da die Voraussetzung für diese Zusatztage die Ausübung von Wechseldienst ist, muss der Mitarbeiter entsprechend gekennzeichnet werden.
Dazu steht folgende Maske zur Verfügung: