Zur Begrenzung des Gesamt(zusatz)urlaubs nach § 27 Abs. 4 TV-L:
a. Prüfung der 6-Tages-Grenze:
Beim Zusammentreffen von Zusatzurlaubsansprüchen hat eine Begrenzung auf max. 6 Arbeitstage im Kalenderjahr zu erfolgen. Ausgenommen hiervon ist der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 SGB IX (§ 27 Abs. 4 S. 1 TV-L).
Dies betrifft Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit, Zusatzurlaube nach beamtenrechtlichen Bestimmungen gem. § 27 Abs. 1 TV- (z. B. Zusatzurlaub für minderschwerbehinderte Menschen).
Minderschwerbehinderung erkennt GisboTimer daran, dass der GdB mindestens 25% und maximal 49 % und der Mitarbeiter 3 Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderung bekommt.
Die Monatsabrechnung ermittelt den Zusatzurlaub für Schicht-/Wechselschichtdienst. Beim Übertragen eines Urlaubsanspruchs in das Urlaubskonto wird die 6-Tages-Grenze geprüft und wenn Sie schon erreicht wurde, kein weiterer Zusatzurlaubstag geschrieben. Die Monate, die zu diesem Zusatzurlaubstag geführt haben, gelten als verbraucht.
Erfasst man eine Minderschwerbehinderung beachtet GisboTimer bei der Übertragung der Zusatzurlaubstage in das Urlaubskonto die 6-Tage-Grenze. Beispiel: Ein Mitarbeiter ist minderschwerbehindert und erhält regulär 3 Tage Zusatzurlaub. Es stehen jedoch schon 4 Tage Zusatzurlaub für Schicht-/Wechselschichtdienst auf seinem Urlaubskonto. In diesem Fall würden die 3 Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderung zur Überschreitung des Grenzwertes von 6 Tagen führen. Aus diesem, Grund werden in das Konto des laufenden Jahres nur zwei Tage übernommen.
Bei manuellen Änderungen im Urlaubskonto erscheint bei einer Überschreitung des Grenzwertes die Meldung:
Zusatzurlaub überschreitet maximal zulässigen TVL-Wert. Trotzdem speichern?
b. Prüfung der 35/36-Tages-Grenze:
Beim Zusammentreffen von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) hat eine Begrenzung auf max. 35 Arbeitstage bzw. ab vollendetem 50. Lebensjahr max. 36 Arbeitstage zu erfolgen.
Ausgenommen hiervon ist der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 SGB IX (§ 27 Abs. 4 S. 1 TV-L). Die Grenze gilt nicht beim Zusammentreffen von Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtdienst und Erholungsurlaub (27 Abs. 4 S. 2 bis 4 TV-L).
Sie gilt jedoch beim Zusammentreffen von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub für Nachtarbeit sowie bei Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 TV-L (Zusatzurlaub für Menschen mit einem bestimmten Grad der Schädigungsfolgen oder für minderschwerbehinderte Menschen).
Für Krankenhausbedienstete prüft GisboTimer am Ende des Jahres in der Dezemberabrechnung, ob die Ermittlung des Zusatzurlaubs für Nachtdienst zu einem günstigeren Ergebnis führt als die laufende Ermittlung des Zusatzurlaubs für Schicht-/Wechselschichtdienst des aktuellen Jahres. Hierbei werden die zulässigen Höchstgrenzen (35/36-Tage) bei der Summe von Zusatzurlaub für Nachtdienst, Zusatzurlaub für Minderschwerbehinderung und Erholungsurlaub nicht überschritten.
Ein Sollarbeitszeitmodell welches von der 5-Tage-Woche abweicht führt zur Verminderung bzw. Erhöhung der Grenzwerte.